die Witwe einkaufen – ein Heiraths-Consens von 1869


Wer glaubt, Frauen waren früher durchweg rechtlos und dem Wohlwollen des Ehemannes ausgeliefert, der irrt. Zumindest als Beamter in Preussen unterlag man einer gewissen Verpflichtung, seine Angebetete auch noch nach dem eigenen Ableben zu versorgen.

Wie wurde das sichergestellt? Ganz einfach: Der Beamte hatte seinen Wunsch zur Heirat beim zuständigen Königlichen Regierungs-Präsidium anzumelden, das wiederum nach reiflicher Prüfung den folgenden Heiraths-Consens (Übereinkunft) erstellte und dem Bräutigam die Höhe der zu entrichtenden Vorsorge mitteilte.

von Damm Köhnemann Heiraths-Consens 1869

Dem Förster Köhnemann zu Forsthaus Tangersdorf wird hiermit der nachgesuchte Consens zu seiner Verheirathung mit Auguste Bartholdt, Tochter des Instrumenten=Fabrikanten Bartholdt zu Neu Strelitz ertheilt. Derselbe ist in Gemäßheit der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 17ten Juli 1816 verpflichtet, seine künftige Ehegattin mit einer jährlichen Wittwen-Pension von mindestens Fünf und Siebenzig Thalern bei der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt einzukaufen.

Potsdam den 28ten September 1869

Königliches Regierungs-Präsidium.

Nicht schlecht, oder? Da lacht die Witwe doch, nachdem der Gatte von seinem Recht auf Ableben gebraucht hat. Mir ist der Herr Förster nicht persönlich bekannt, aber es soll ja zuweilen Ehefrauen gegeben haben, die ihren Gatten erst als Witwe richtig zu lieben begonnen haben.

Fleißigen Lesern meines Blogs wird der Name Köhnemann hier schon einmal begegnet sein.

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